Ruling of the BFH finally here

The long-awaited ruling of the Federal Fiscal Court is finally here. It is the first supreme court ruling on questions relating to taxation in the area of crypto.

Today, in a ruling dated 28 February 2023, file number IX R 3/22, the Federal Fiscal Court decided that, on the one hand, cryptocurrencies represent an economic good and, on the other hand, there is no structural enforcement deficit in the taxation of trading in cryptocurrencies.

Basically, this means that, as already advised by the vast majority, the sale of previously acquired cryptocurrencies against fiat or other cryptocurrencies leads to a private sale transaction, the profit or loss of which is taxable in the case of acquisition and sale within 12 months.

This also establishes that, at the latest now, no one can plead, especially not under criminal law, that it was assumed :

-it was only an „internet currency“ that could not be taxed

-there is no tax liability until the currency is exchanged for euros.

-there is no tax liability at all because none of this is comprehensible.

Those who do not act now and declare or correct their income from crypto activities risk criminal tax proceedings with sometimes severe penalties.

Click here to go directly to the certified counsellor advisory service

Telefonberatung Premium – Bitcoin, Altcoins und Steuern https://kryptobesteuerung.eu/produkt/telefonberatung-premium/

Urteil des BFH endlich da

Das langersehnte Urteil des Bundesfinanzhofes ist endlich da. Es handelt sich um das erste höchstrichterliche Urteil zu Fragen rund um die Besteuerung im Bereich Krypto.

Der Bundesfinanzhof hat heute mit Urteil vom 28.02.2023 Aktenzeichen IX R 3/22entschieden, dass zum einen Kryptowährungen ein Wirtschaftsgut darstellen und zum anderen bei der Besteuerung vom Handel mit Kryptowährungen kein strukturelles Vollzugsdefizit vorliegt.

Im Grunde bedeutet dies, dass, wie bislang schon von den allermeisten beraten, der Verkauf von zuvor angeschafften Kryptowährungen gegen Fiat- oder auch andere Kryptowährungen zu einem, im privaten Bereich jedenfalls, privaten Veräußerungsgeschäft führt, dessen Gewinn, aber auch Verlust, bei Anschaffung und Verkauf innerhalb von 12 Monaten, steuerpflichtig ist.

Damit ist auch festgestellt, dass allerspätestens jetzt, sich keiner mehr, vor allem nicht strafrechtlich, darauf berufen kann, man sei davon ausgegangen :

-es handele sich nur um eine „Internetwährung“, die nicht besteuert werden könne

-eine Steuerpflicht trete erst beim Tausch in Euro ein

-es besteht gar keine Steuerpflicht weil das alles nicht nachvollziehbar ist

Wer jetzt nicht handelt und seine Einkünfte aus Kryptotätigkeiten nacherklärt bzw. korrigiert, riskiert ein Steuerstrafverfahren mit teils empfindlichen Strafen.

Hier geht´s direkt zur Beratung:

Telefonberatung Premium – Bitcoin, Altcoins und Steuern (kryptobesteuerung.eu)

Hier das Urteil mit seiner vollständigen Begründung:

Das finale BMF-Schreiben ist da !

Wie nach dem Blockchain-Roundtable am 28.04.2022 zu erwarten wurde heute das BMF-Schreiben zu

Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token

veröffentlicht. Hier findet ihr es im Volltext, bei Fragen einfach unter www.kryptobesteuerung.eu/shop zur Beratung.

WordPress Cookie-Hinweis von Real Cookie Banner